LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2013
8 Sa 542/12
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 881/12

Unwirksamkeit einer Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 542/12

DRsp Nr. 2013/18541

Unwirksamkeit einer Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrats

Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste unterliegt die Betriebsratsanhörung keinen erleichterten Anforderungen; sie muss vielmehr wie die Anhörung des Betriebsrats zu jeder anderen Kündigung den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen des § 102 BetrVG entsprechen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2012 - AZ: 2 Ca 881/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Der 1961 geborene Kläger war seit dem 08.01.2007 im Gießereibetrieb der Beklagten in der Abteilung Qualitätssicherung beschäftigt. Er war (zunächst) behindert mit einem Grad der Behinderung von 40. Auf einen am 26.06.2012 gestellten Verschlimmerungsantrag hat das zuständige Versorgungsamt mit Bescheid vom 15.01.2013 festgestellt, der Grad der Behinderung des Klägers betrage nunmehr 50, womit er zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen gehöre.