Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2012 - AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
Der 1961 geborene Kläger war seit dem 08.01.2007 im Gießereibetrieb der Beklagten in der Abteilung Qualitätssicherung beschäftigt. Er war (zunächst) behindert mit einem Grad der Behinderung von 40. Auf einen am 26.06.2012 gestellten Verschlimmerungsantrag hat das zuständige Versorgungsamt mit Bescheid vom 15.01.2013 festgestellt, der Grad der Behinderung des Klägers betrage nunmehr 50, womit er zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen gehöre.
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