LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.03.2024
5 Sa 34/23
Normen:
BGB § 1004; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 581/22

Unwirksamkeit einer Abmahnung wegen Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen und Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 34/23

DRsp Nr. 2024/8882

Unwirksamkeit einer Abmahnung wegen Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen und Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

1. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Erteilung einer Abmahnung grundsätzlich nicht an bestimmte Fristen gebunden. 2. Allerdings wird eine Abmahnung, die erst geraume Zeit nach dem beanstandeten Vorfall ausgesprochen wird, in ihrer Wirkung ohnehin abgeschwächt. Denn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wirkt durch die Zwischenzeit, in der er sich vertragstreu verhalten hat, nicht mehr so gravierend, dass es etwa im Falle einer Kündigung überhaupt noch beachtlich wäre. Insofern scheidet auch ein "Aufspareffekt" aus.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Januar 2023, Az. 7 Ca 581/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung vom 23. Mai 2022.