LAG Köln - Beschluss vom 20.05.2016
4 TaBV 98/15
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 365/14

Unwirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wegen Verletzung der Öffentlichkeit bei der Öffnung der Freiumschläge für die BriefwahlAnforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit

LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 98/15

DRsp Nr. 2016/15622

Unwirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wegen Verletzung der Öffentlichkeit bei der Öffnung der Freiumschläge für die Briefwahl Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit

Mängel der Herstellung der Öffentlichkeit bei der Öffnung der Freiumschläge für die Briefwahl

Ist ausschließlich schriftliche Stimmenabgabe für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung angeordnet, so muss der Wahlvorstand, um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genügen, rechtzeitig Ort und Zeit der in § 12 Abs. 1 SchwbVWO geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bekanntgeben. Die Öffnung der Freiumschläge und die weitere in § 12 Abs. 1 S. 1 SchwbVWO geregelte Behandlung der schriftlichen Stimmabgaben in öffentlicher Sitzung gehört zu den wesentlichen Wahlvorschriften (BAG - 7 ABR 83/11 - 10.07.2013). Diesen Vorschriften über die Herstellung der Öffentlichkeit ist nicht genügt, wenn nach der Wahlausschreibung die Öffnung der Freiumschläge zur Auszählung der Stimmen und zur Feststellung des Wahlergebnisses "in den Räumen des Betriebsrats/Wahlvorstandes" stattfinden soll, sofern sich dort mehrere Räume befinden, die dem Betriebsrat zur Verfügung stehen.

Tenor