Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
I
Das LSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
II
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe - woran es hier fehlt - können beim
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