LAG Köln - Urteil vom 13.06.2007
7 Sa 1299/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 § 10 ; BGB § 162 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 12258/05

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung eines Chef-Designers bei möglicher Weiterbeschäftigung als Projektleiter - Unerheblichkeit arbeitgeberseitigen Einwands der Neubesetzung des freien Arbeitsplatzes bei absehbarem Arbeitsplatzverlust infolge Umstrukturierung - kein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers auf weggefallenen Arbeitsplatz - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei zumutbarer Weiterbeschäftigung trotz arbeitnehmerseitiger Spekulationen über die Hintergründe der Kündigung im Rahmen eines Zeitungsinterviews

LAG Köln, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1299/06

DRsp Nr. 2008/5314

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung eines Chef-Designers bei möglicher Weiterbeschäftigung als Projektleiter - Unerheblichkeit arbeitgeberseitigen Einwands der Neubesetzung des freien Arbeitsplatzes bei absehbarem Arbeitsplatzverlust infolge Umstrukturierung - kein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers auf weggefallenen Arbeitsplatz - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei zumutbarer Weiterbeschäftigung trotz arbeitnehmerseitiger Spekulationen über die Hintergründe der Kündigung im Rahmen eines Zeitungsinterviews

»1. Eine betriebsbedingte Kündigung verstößt gegen das Ultima-Ratio-Prinzip, wenn der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz infolge einer innerbetrieblichen Umstrukturierung wegfällt, auf einen für ihn geeigneten anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.2. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass der anderweitige Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits neu besetzt gewesen sei, wenn für ihn im Zeitpunkt der Neubesetzung bereits absehbar war, dass der von der Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz alsbald verlieren werde.