LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2008
5 Sa 535/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2107/06

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Organisationsentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 535/07

DRsp Nr. 2008/14925

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Organisationsentscheidung

1. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung kann nicht nur in der (Um-)gestaltung der Arbeitsabläufe liegen sondern auch in der Festlegung, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebes zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll oder welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss. 2. Erschöpft sich die Reorganisationsentscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, rückt sie nahe an den Kündigungsentschluss heran; da die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei sondern an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss sie der Arbeitgeber in solchen Fällen hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit (Dauer) verdeutlichen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also missbräuchlich ausgesprochen worden ist.