ArbG Ludwigshafen, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6/07
Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Sozialauswahl - unsubstantiierter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin hinsichtlich einer Verschlechterung des Betriebsklimas
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 674/07
DRsp Nr. 2008/14631
Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Sozialauswahl - unsubstantiierter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin hinsichtlich einer Verschlechterung des Betriebsklimas
1. Besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag und ist der Arbeitnehmer als Fertigungsmonteur eingestellt worden, spricht schon die von der Arbeitgeberin gewählte Bezeichnung als Fertigungsmonteur eher für eine Tätigkeit in der Produktion als in Form der Montage; hat der Arbeitnehmer zudem vorgetragen, dass er anfangs in der Produktion tätig war und sogar den nunmehr als Kunststoffformgeber tätigen Mitarbeiter N. angelernt hat und ebenfalls selbst als Kunststoffformgeber tätig war und eine entsprechende Qualifikation besitzt, reicht es nicht aus, wenn die Arbeitgeberin diese Darlegungen ohne jegliche Substantiierung lediglich bestreitet, was nach § 138ZPO deshalb nicht ausreicht, da sich die ursprüngliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrem Wahrnehmungsbereich ereignet hat.
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