LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2008
7 Sa 30/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1045/07

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei Austausch der Belegschaft durch Aushilfskräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 30/08

DRsp Nr. 2008/14904

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei Austausch der Belegschaft durch Aushilfskräfte

Soll die nach wie vor bestehende Arbeit nicht mehr durch die bisherige Belegschaft sondern durch neu einzustellende Aushilfskräfte ausgeführt werden, liegt eine unzulässige Austauschkündigung vor.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 48-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die mit mehreren hundert Arbeitnehmern Computer vertreibt, als Produktionsmitarbeiter gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitentgeltes in Höhe von zuletzt 1.718,00 EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 27.04.2007 (vgl. Bl. 8 d. A.) kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2007. Des Weiteren kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 25.07.2007 zum 30.11.2007.

Mit seiner am 09.05.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung vom 27.04.2007 gewandt und diese Klage am 03.08.2007 gegen die ordentliche Kündigung vom 25.07.2007 erweitert.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht,

für die ordentliche Kündigung vom 27.04.2007 fehle es an einem Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG.

Der Kläger hat beantragt,