Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, mit der die Beklagte das Entgelt abzusenken beabsichtigte.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.03.1992 zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2055,38 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt.
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