LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2007
16 Sa 1302/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 403
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 867/05

Unwirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung zur Entgeltsenkung im Insolvenzverfahren - gleichheitswidrige Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 1302/06

DRsp Nr. 2007/17812

Unwirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung zur Entgeltsenkung im Insolvenzverfahren - gleichheitswidrige Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer

»1. Ein Sanierungsplan muss das Erfordernis der Senkung der Entgelte der Mitarbeiter konkret enthalten.2. Es wiederspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn nur eine Gruppe von Arbeitnehmern zu Maßnahmen der Senkung der Vergütung herangezogen wird. Allein die Tatsache, dass sich die Belegschaft in diesem Betriebsteil mehrheitlich mit den Maßnahmen einverstanden erklärt hat, rechtfertigt keine Änderungskündigung der in der Minderheit gebliebenen Arbeitnehmer.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, mit der die Beklagte das Entgelt abzusenken beabsichtigte.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.03.1992 zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2055,38 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt.