LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2008
3 Sa 765/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 103 Abs. 1 ; SGB IX § 91 Abs. 5 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 217/07

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung bei verspäteter Kündigungserklärung nach beendetem Sonderkündigungsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 765/07

DRsp Nr. 2008/14632

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung bei verspäteter Kündigungserklärung nach beendetem Sonderkündigungsschutz

1. Genießt die Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied Sonderkündigungsschutz und wird sie bei der nächsten Wahl nicht als Mitglied in den Betriebsrat gewählt sondern lediglich Ersatzmitglied, endet damit der auf § 103 Abs. 1 BetrVG und § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG beruhende Sonderkündigungsschutz.2. Bei Beendigung des Sonderkündigungsschutzes muss die (jetzt ohne Zustimmung des Betriebsrates mögliche) fristlose Kündigung in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX unverzüglich ausgesprochen werden; nach Ende des Sonderkündigungsschutzes besteht kein Grund mehr, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben.3. Soweit es um die Unverzüglichkeit des Handelns geht, werden im Rahmen des § 91 Abs. 5 SGB IX weit strengere Anforderungen gestellt als bei vergleichbaren Bestimmungen (etwa bei § 174 Satz 1 BGB); nach den Umständen des Einzelfalls muss die Arbeitgeberin innerhalb einer Woche handeln.4. Die personelle Zusammensetzung des jeweiligen Betriebsrates ist Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Arbeitgeberin und der Personen, die für die Arbeitgeberin handeln; in diesem Fall (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) kommt der Erklärungs- und Einlassungspflicht gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO besondere Bedeutung zu.