LAG Hamm - Urteil vom 17.01.2008
15 Sa 1710/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 964/06

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung bei unbewiesenem Verstoß gegen Vertragspflichten - Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden für Ausschluss rechtfertigender oder entschuldigender Umstände

LAG Hamm, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1710/07

DRsp Nr. 2008/14379

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung bei unbewiesenem Verstoß gegen Vertragspflichten - Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden für Ausschluss rechtfertigender oder entschuldigender Umstände

1. Da im Vertragsrecht ein bestimmter Sachverhalt, der den objektiven Voraussetzungen für eine Vertragsverletzung entspricht, nicht zugleich ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten indiziert, muss die Rechtswidrigkeit eines beanstandeten Verhaltens des Gekündigten besonders begründet werden. 2. Zu den die Kündigung bedingenden Tatsachen, die der Kündigende beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für das Verhalten des Gekündigten ausschließen; hierdurch wird der Kündigende nicht überfordert, denn er braucht nicht von vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungsgründe zu widerlegen.3. Zunächst hat der gekündigte Arbeitnehmer die konkreten Umstände zu schildern, aus denen sich ein Rechtfertigungsgrund ergeben soll; nur bei einer substantiierten Einlassung des Gekündigten ist es dem Kündigenden möglich, die Angaben zu überprüfen und die erforderlichen Beweise anzutreten, falls sich die Angaben nach seinen Ermittlungen als unrichtig herausstellen.