Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die im letzten Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Befristung rechtsunwirksam, dem Begehren des Klägers auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist daher zu entsprechen.
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