Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Nebentätigkeitsgenehmigung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1977 als Vermittlerin, zuletzt im Arbeitsamt J, bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beschäftigt. Seit dem 01.10.2000 nimmt sie die Aufgaben einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt wahr.
Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der BA vom 21.04.1961 (im Folgenden: MTA) und der ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.
Mit Schreiben vom 10.04.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Das betreffende Schreiben hat folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Frau Präsidentin,
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