Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 27.12.2001 hinaus.
Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 10.10.2001 (Bl. 12, 13 d.A. I. Instanz) ab 11.10.2001 als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass während der Probezeit von 6 Monaten (§ 2) das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann (§ 12 Nr. 2) und dass zur Kündigung der/die Niederlassungsleiter/in und/oder der/die Personaldisponent/in bevollmächtigt ist (§ 12 Nr. 1). Unterschrieben wurde der Arbeitsvertrag auf Seiten der Arbeitgeberin von der für die Klägerin zuständigen Personaldisponentin xxx.
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