I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15.09.2006 und restliche Vergütungsansprüche aus dem ursprünglich befristeten Arbeitsverhältnis bis zum 24.01.2007. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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