Die Parteien streiten um die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand.
Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2003 (S. 2 bis 7 = Bl. 140 bis 145 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass er nicht dienstunfähig ist und sein Arbeitsverhältnis über den 30.04.2002 hinaus als aktives Dienstverhältnis fortbesteht,
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn erneut in das aktive Dienstverhältnis ab dem 21.05.2002 zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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