LAG Hamm - Beschluss vom 08.02.2008
10 TaBV 89/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 BV 2/07 - 29.06.2007,

Unwirksame Versetzung bei fehlender Unterrichtung des Betriebsrates über Auswirkungen der Maßnahme - Zustimmungsersetzung nur bei Fristwahrung

LAG Hamm, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 89/07

DRsp Nr. 2008/14361

Unwirksame Versetzung bei fehlender Unterrichtung des Betriebsrates über Auswirkungen der Maßnahme - Zustimmungsersetzung nur bei Fristwahrung

1. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf (unabhängig von den vorgebrachten Gründen) durch die Arbeitsgerichte nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG in Gang gesetzt wurde; dazu muss die Arbeitgeberin die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt haben.2. Ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats über eine Versetzung kommt die Arbeitgeberin nicht nach, wenn sie dem Betriebsrat keine ausreichenden Gründe für die Versetzungsmaßnahme mitteilt, insbesondere nicht in erforderlichem Umfang über die Auswirkungen der geplanten Versetzungsmaßnahme informiert.3. Nur wenn der Betriebsrat über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die Auswirkungen der geplanten personellen Maßnahme unterrichtet ist, kann er prüfen, ob andere Arbeitnehmer durch die geplante Maßnahme und die Berücksichtigung gerade dieses Bewerbers benachteiligt werden; insoweit hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat nähere Informationen zur Abgrenzung der Kompetenzen mitzuteilen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzungsmaßnahme.