LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2008
9 Sa 806/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 3 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 441/07

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats über vorherige Abmahnung und kündigungsrelevante Vereinbarung in gerichtlichem Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 806/07

DRsp Nr. 2008/14876

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats über vorherige Abmahnung und kündigungsrelevante Vereinbarung in gerichtlichem Vergleich

1. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Vorfälle genau bezeichnen, welche die Kündigung rechtfertigen sollen, und ihm gegebenenfalls auch mitteilen, dass und warum der Arbeitnehmer abgemahnt wurde.2. Auch wenn die Arbeitgeberin nach § 102 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe mitteilen muss, die nach ihrer subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für ihren Kündigungsentschluss maßgebend sind, muss sie diesen Kündigungssachverhalt in der Regel unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann.3. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes subjektiver Determination ist die Mitteilung einer Abmahnung erforderlich, wenn der Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin maßgeblich darauf beruht, dass der Arbeitnehmer trotz dieser Abmahnung nur wenige Monate später erneut eine Anweisung zur Beseitigung von Granulat nicht befolgt haben soll.