Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2002 als Taxifahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.200,00 EUR beschäftigt. Daneben tritt der Kläger als Sänger und Alleinunterhalter unter dem Namen "S7xxx C2xxxxxx" auf.
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