LAG Hamm - Urteil vom 19.04.2007
15 Sa 1885/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1186/06

Unwirksame Verdachtskündigung bei unbewiesenem Vortäuschen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und fehlender Anhörung des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1885/06

DRsp Nr. 2007/14330

Unwirksame Verdachtskündigung bei unbewiesenem Vortäuschen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und fehlender Anhörung des Arbeitnehmers

1. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, begründet dieses in der Regel den Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.2. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern oder zu entkräften. 3. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende Pflicht, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu hören, ist die auf den Verdacht gestützte Kündigung unwirksam.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2002 als Taxifahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.200,00 EUR beschäftigt. Daneben tritt der Kläger als Sänger und Alleinunterhalter unter dem Namen "S7xxx C2xxxxxx" auf.