LAG Hamm - Urteil vom 21.03.2007
18 Sa 686/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 1 § 11 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 ; MTV (Transportwirtschaft NRW) § 9 Ziff. 9 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum - 1 (5) Ca 2738/05 - 03.03.2006,
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 464/07

Unwirksame tarifliche Begrenzung des Urlaubsentgelts für gesetzlichen Urlaub - wirksame Begrenzung der Entgeltzahlung für Tarifurlaub

LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 686/06

DRsp Nr. 2007/14334

Unwirksame tarifliche Begrenzung des Urlaubsentgelts für gesetzlichen Urlaub - wirksame Begrenzung der Entgeltzahlung für Tarifurlaub

1. Durch die in § 9 Ziff. 9 Satz 2 MTV geregelte Begrenzung des Urlaubsentgelts für höchstens 48 Stunden wöchentlich auch für den gesetzlichen Urlaub haben die Tarifvertragsparteien die ihnen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG eingeräumte Befugnis überschritten und gegen § 1 BUrlG verstoßen.2. Mit der Begrenzung des Urlaubsentgeltes auf die Vergütung von 48 Stunden wöchentlich (§ 9 Ziff. 9 Satz 2 MTV )haben die Tarifvertragsparteien, soweit es um den den gesetzlichen Urlaub überschreitenden Tarifurlaub geht, das ihnen eingeräumte Ermessen nicht überschritten.3. Die tarifliche Beschränkung in § 9 Ziff. 9 Satz 2 MTV erfasst auch den Schichtlohn bei der tariflichen Vergütung des Urlaubs, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt; auf das Günstigkeitsprinzip kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 1 § 11 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 ; MTV (Transportwirtschaft NRW) § 9 Ziff. 9 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Feiertagsvergütung für den 03.10.2005 und über Resturlaubsvergütung für die Zeit vom 26.09.2005 bis zum 14.10.2005 und für den 31.10.2005.