Unwirksame tarifliche Begrenzung des Urlaubsentgelts für gesetzlichen Urlaub - wirksame Begrenzung der Entgeltzahlung für Tarifurlaub - wirksame Tarifregelung zur Begrenzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 685/06
DRsp Nr. 2007/14333
Unwirksame tarifliche Begrenzung des Urlaubsentgelts für gesetzlichen Urlaub - wirksame Begrenzung der Entgeltzahlung für Tarifurlaub - wirksame Tarifregelung zur Begrenzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1. Durch die in § 9 Ziff. 9 Satz 2 MTV geregelte Begrenzung des Urlaubsentgelts für höchstens 48 Stunden wöchentlich auch für den gesetzlichen Urlaub haben die Tarifvertragsparteien die ihnen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG eingeräumte Befugnis überschritten und gegen § 1BUrlG verstoßen.2. Mit der Begrenzung des Urlaubsentgeltes auf die Vergütung von 48 Stunden wöchentlich (§ 9 Ziff. 9 Satz 2 MTV )haben die Tarifvertragsparteien, soweit es um den den gesetzlichen Urlaub überschreitenden Tarifurlaub geht, das ihnen eingeräumte Ermessen nicht überschritten.3. Die tarifliche Beschränkung in § 9 Ziff. 9 Satz 2 MTV erfasst auch den Schichtlohn bei der tariflichen Vergütung des Urlaubs, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt; auf das Günstigkeitsprinzip kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen.3. Die Tarifregelung zur Begrenzung des Umfangs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 7 Ziff. 4 MTV) hält sich im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4EFZG.