LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2004
5 Sa 2013/03
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 746/03

Unwirksame Sozialauswahl bei krankheitsbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 2013/03

DRsp Nr. 2004/12647

Unwirksame Sozialauswahl bei krankheitsbedingter Kündigung

1. Im Rahmen der Sozialauswahl sind krankheitsbedingte Fehlzeiten dann zu berücksichtigen, wenn sie Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des betreffenden Arbeitnehmers geben, oder ausnahmsweise dann, wenn die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung vorliegen, also eine negative Prognose für die gesundheitliche Entwicklung des Arbeitnehmers vorliegt und sich daraus eine unzumutbare betriebsorganisatorische oder wirtschaftliche Beeinträchtigung ergibt.2. Auch häufige Kurzerkrankungen können die ordentliche Kündigung rechtfertigen; als erheblich und damit als Kündigungsgrund geeignet sind Kurzerkrankungen dann, wenn über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in jedem Jahr Entgeltfortzahlung für mehr als sechs Wochen zu gewähren war und wenn aufgrund der negativen Prognose anzunehmen ist, dass dieser Zustand sich nicht ändern wird.3. Der Arbeitgeber ist (zumindest gemäß § 242 BGB) daran gehindert ist, Fehlzeiten des Arbeitnehmers, die darauf beruhen, dass er selbst dem Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub beziehungsweise unbezahlte Freistunden gewährt hat, zur Begründung der Kündigung heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand: