ArbG Koblenz, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 746/03
Unwirksame Sozialauswahl bei krankheitsbedingter Kündigung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 2013/03
DRsp Nr. 2004/12647
Unwirksame Sozialauswahl bei krankheitsbedingter Kündigung
1. Im Rahmen der Sozialauswahl sind krankheitsbedingte Fehlzeiten dann zu berücksichtigen, wenn sie Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des betreffenden Arbeitnehmers geben, oder ausnahmsweise dann, wenn die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung vorliegen, also eine negative Prognose für die gesundheitliche Entwicklung des Arbeitnehmers vorliegt und sich daraus eine unzumutbare betriebsorganisatorische oder wirtschaftliche Beeinträchtigung ergibt.2. Auch häufige Kurzerkrankungen können die ordentliche Kündigung rechtfertigen; als erheblich und damit als Kündigungsgrund geeignet sind Kurzerkrankungen dann, wenn über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in jedem Jahr Entgeltfortzahlung für mehr als sechs Wochen zu gewähren war und wenn aufgrund der negativen Prognose anzunehmen ist, dass dieser Zustand sich nicht ändern wird.3. Der Arbeitgeber ist (zumindest gemäß § 242BGB) daran gehindert ist, Fehlzeiten des Arbeitnehmers, die darauf beruhen, dass er selbst dem Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub beziehungsweise unbezahlte Freistunden gewährt hat, zur Begründung der Kündigung heranzuziehen.