LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2014
5 Sa 273/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 217/13

Unwirksame sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages einer Produktionshelferin in der Automobilzulieferindustrie bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum sozialen Überbrückungszweck

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 273/13

DRsp Nr. 2014/6935

Unwirksame sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages einer Produktionshelferin in der Automobilzulieferindustrie bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum sozialen Überbrückungszweck

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG aus in der Person der Arbeitnehmerin liegenden Gründen sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Interesse der Arbeitgeberin, aus sozialen Erwägungen mit der betreffenden Arbeitnehmerin nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses der Arbeitnehmerin an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist; das ist der Fall, wenn es ohne den in der Person der Arbeitnehmerin begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags gekommen wäre, denn in diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse der Arbeitnehmerin, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei dieser Arbeitgeberin einen Arbeitsplatz zu erhalten. 2. Die sozialen Erwägungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG müssen der überwiegende Beweggrund der Arbeitgeberin sein.