LAG Frankfurt/Main, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 209/05
ArbG Darmstadt, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 163/03
Unwirksame Regelung in Betriebsvereinbarung zur Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüche im Kündigungsschutzprozess
BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 96/06
DRsp Nr. 2007/4906
Unwirksame Regelung in Betriebsvereinbarung zur Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüche im Kündigungsschutzprozess
»1. Die Betriebsparteien besitzen eine umfassende Kompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen.2. Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.3. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, belastet die Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist unwirksam.«
Orientierungssätze:1. Auf Grund der durch das Betriebsverfassungsgesetz verliehenen Betriebsautonomie haben die Betriebsparteien eine grundsätzlich umfassende Kompetenz zur Regelung von formellen und materiellen Arbeitsbedingungen. Sie können auch Regelungen treffen, welche die Arbeitnehmer belasten.2. Die Verleihung der Betriebsautonomie an die Betriebsparteien ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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