LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.07.2015
3 Sa 223/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1549/14

Unwirksame ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung eines Lagerarbeiters bei fehlender Betroffenheit durch Schließung der Kundendienstabteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 223/15

DRsp Nr. 2016/196

Unwirksame ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung eines Lagerarbeiters bei fehlender Betroffenheit durch Schließung der Kundendienstabteilung

Die ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung eines Lagerarbeiters ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer als "Lagerarbeiter" von der Schließung der "Abteilung Kundendienst" nicht betroffen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.04.2015, Az.: 2 Ca 1549/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.

Der Kläger wurde zum 01.03.2002 als Lagerarbeiter für die Niederlassung K. von der Beklagten eingestellt. Der schriftliche Einstellungsvertrag vom 18.02.2002, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 9 d. A. Bezug genommen wird, hat unter anderem folgenden Wortlaut:

I. "Der Mitarbeiter wird ab 01.03.2002 bis 31.05.2002 als Lagerarbeiter zur Probe eingestellt. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Arbeit im Betrieb zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen entspricht. Macht er hiervon Gebrauch, so ist er verpflichtet, die bisherige Vergütung weiter zu zahlen.