Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.04.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.
Der Kläger wurde zum 01.03.2002 als Lagerarbeiter für die Niederlassung K. von der Beklagten eingestellt. Der schriftliche Einstellungsvertrag vom 18.02.2002, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 9 d. A. Bezug genommen wird, hat unter anderem folgenden Wortlaut:
I. "Der Mitarbeiter wird ab 01.03.2002 bis 31.05.2002 als Lagerarbeiter zur Probe eingestellt. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Arbeit im Betrieb zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen entspricht. Macht er hiervon Gebrauch, so ist er verpflichtet, die bisherige Vergütung weiter zu zahlen.
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