LAG Nürnberg - Urteil vom 12.06.2007
6 Sa 37/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7269/05

Unwirksame Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unterlassung oder Erfolglosigkeit zumutbarer Organisations- und Abhilfemaßnahmen

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 37/07

DRsp Nr. 2008/1793

Unwirksame Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unterlassung oder Erfolglosigkeit zumutbarer Organisations- und Abhilfemaßnahmen

»1. Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein.2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Daher kann der Arbeitgeber nicht offen lassen, ob beim Fahrer Lade-, Lese- oder Orientierungsprobleme für die regelmäßigen Verspätungen ursächlich sind.3. Der Arbeitgeber muss schließlich nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht versucht worden sind oder erfolglos geblieben wären.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Arbeitgeberkündigung.