LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2004
9 Sa 1192/03
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 611 ; BGB § 613 ; BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3318/01

Unwirksame Kündigung wegen Herzerkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 1192/03

DRsp Nr. 2004/7116

Unwirksame Kündigung wegen Herzerkrankung

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich im Einzelfall nach Maßgabe einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aufgrund der prognostizierten Belastung eine unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ergibt.2. Eine erhebliche Beeinträchtigung von betrieblichen Interessen kann sich auch daraus ergeben, dass eine wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch Entgeltfortzahlungskosten eintritt, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen aufzuwenden sind; das gilt auch dann, wenn die Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu keinen Betriebsablaufstörungen führen und der Arbeitgeber keine Personalreserve vorhält.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 611 ; BGB § 613 ; BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Rechtsstreits.