LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2008
8 Sa 506/07
Normen:
SGB IX § 136 Abs. 2 § 137 Abs. 1, 2 § 138 Abs. 1 ; BGB § 622 § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2794/06

Unwirksame Kündigung eines Werkstattverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen zur fehlenden Gemeinschaftsfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 506/07

DRsp Nr. 2008/14655

Unwirksame Kündigung eines Werkstattverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen zur fehlenden Gemeinschaftsfähigkeit

1. Auf ein Werkstattverhältnis und damit auf ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 SGB IX finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung.2. Der Werkstattvertrag kann von Seiten der Werkstatt ordentlich und im Ausnahmefall außerordentlich gekündigt werden; die Vorschriften der §§ 622 und 626 BGB finden zumindest analoge Anwendung, die generelle Kündigungsmöglichkeit der Werkstatt ist jedoch in § 137 Abs. 2 SGB IX erheblich eingeschränkt.3. Die Werkstattfähigkeit im Sinne des § 136 Abs. 2 SGB IX erfordert, dass der behinderte Mensch wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann; das ist nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht der Fall, wenn trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.