LAG Hamm - Urteil vom 31.05.2007
8 Sa 139/07
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 288 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 661/06

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten - keine Prozessverwirkung des Sonderkündigungsschutzes bei verzögerter Vorlage des Gleichstellungsbescheides

LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 139/07

DRsp Nr. 2007/17712

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten - keine Prozessverwirkung des Sonderkündigungsschutzes bei verzögerter Vorlage des Gleichstellungsbescheides

»Spricht der Arbeitgeber in Kenntnis der Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer auf eine Gleichstellung beruft, ohne Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und nimmt er den zeitgleich vorsorglich gestellten Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung zurück, nachdem ihm behördlicherseits die unzutreffende Auskunft erteilt worden ist, eine Gleichstellung liege nicht vor, so kann dem Arbeitnehmer nicht der Einwand der Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes mit der Begründung entgegengehalten werden, er habe den Nachweis der Gleichstellung nicht zeitnah, sondern erst zwei Monate nach dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin vorgelegt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 288 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1952 geborene und einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger, welcher seit dem Jahre 1972 als gewerblicher Arbeitnehmer im Verzinkerei-Betrieb der Beklagten beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 20.04.2006.