LAG Hamm - Urteil vom 03.04.2007
19 Sa 2003/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1980/05

Unwirksame Kündigung einer weisungsgebundenen Interviewerin eines Meinungsforschungsinstituts - unselbständige Tätigkeit auch bei erlaubtem Überspringen einer Arbeitswoche aus persönlichen Gründen

LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 19 Sa 2003/06

DRsp Nr. 2008/1750

Unwirksame Kündigung einer weisungsgebundenen Interviewerin eines Meinungsforschungsinstituts - unselbständige Tätigkeit auch bei erlaubtem Überspringen einer Arbeitswoche aus persönlichen Gründen

»1. Interviewer in Meinungsforschungsinstituten sind Arbeitnehmer, wenn sie in fachlicher, zeitlich und örtlicher Hinsicht weisungsbebunden sind.2. Die Unselbständigkeit folgt insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Apparat und Team und der Bindung an die Vorgaben des Meinungsforschungsinstituts.3. Die Möglichkeit sich aus persönlichen Gründen in der Folgewoche nicht in den Dienstplan einzutragen, steht der zeitlichen Weisungsgebundenheit nicht entgegen, wenn eine Eintragung zu bestimmten Bedingungen (z.B. mindestens drei Schichten wöchentlich mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten) erwartet wird.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Bestand eines Arbeitsverhältnisses und um dessen wirksame Beendigung.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Marktforschungsinstitut, das telefonische Datenerhebung und Datenverarbeitung in mehreren Telefonstudios in Deutschland, unter anderem auch in B2xxxxxxx, betreibt.