LAG Hamm - Urteil vom 02.05.2007
18 Sa 1919/06
Normen:
BGB § 26 Abs. 2 Satz 1 § 58 Nr. 3 § 611 Abs. 1 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3498/06

Unwirksame Kündigung durch geschäftsführenden Vereinsvorstand ohne erkennbare Bevollmächtigung durch zweiten geschäftsführenden Vorstand

LAG Hamm, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1919/06

DRsp Nr. 2007/11678

Unwirksame Kündigung durch geschäftsführenden Vereinsvorstand ohne erkennbare Bevollmächtigung durch zweiten geschäftsführenden Vorstand

1. Zum Vorstand nach § 26 BGB gehört nur, wer zur Vertretung des Vereins satzungsmäßig befugt ist.2. Sind von sieben satzungsgemäß zu wählenden Vorstandsmitgliedern (Gesamtvorstand) nur der erste und der zweite Vorsitzende berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und legt die Satzung ausdrücklich fest, dass nur der geschäftsführende Vorstand, der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist und der Verein nur durch beide gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, ist eine Kündigung von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied unwirksam.3. Die gesetzliche Schriftform nach § 623 BGB setzt voraus, dass die Urkunde erkennen lässt, dass die jeweils Unterzeichnenden in Vollmacht oder Ermächtigung für das geschäftsführende Vorstandsmitglied handeln wollen, welches die Kündigung nicht unterzeichnet hat.

Normenkette:

BGB § 26 Abs. 2 Satz 1 § 58 Nr. 3 § 611 Abs. 1 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.