Der Kläger war seit 01.04.2003 in der Gaststätte des Beklagten als Koch gegen eine Monatsvergütung von 1.200, EURO netto beschäftigt. Am 15.06.2003 hat der Beklagte ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kündigung lediglich mündlich oder durch Aushändigung eines Kündigungsschreibens erklärt wurde.
Während der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, die Kündigung am 15.06.2003 mündlich ausgesprochen zu haben und beim Versuch, dem Kläger die schriftliche Kündigung auszuhändigen, am Widerstand des Klägers gescheitert sei, trägt er im Berufungsverfahren vor, der Kläger sei anlässlich dieses Gesprächs vom 15.06.2003 in den Besitz der schriftlichen Kündigung gelangt und habe das Kündigungsschreiben am folgenden Tag einem Arbeitskollegen gezeigt.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam.
Er hat beantragt,
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