Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer hilfsweise ausgesprochenen verhaltensbedingten Kündigung vom 23.03.2004 zum 31.12.2004, die das Arbeitsgericht durch Schlussurteil vom 20.08.2007 für rechtsunwirksam erklärt hat.
Der am 23.05.1959 geborene Kläger (verheiratet, ein Kind) war seit dem 01.07.1991 als Personalreferent bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.645,00 EUR beschäftigt.
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