Die Parteien streiten auf die Berufung der im Ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten unverändert weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 26.02.2004, dem Kläger zugegangen am selben Tag, mit Ablauf des 30.09.2004 sein Ende gefunden hat.
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