LAG Hamm - Urteil vom 13.06.2007
3 Sa 514/07
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 3 Nr. 3 § 622 Abs. 3 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1781/06

Unwirksame Kündigung bei Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses - keine Unterschrift bei unleserlichem Schriftzug - unangemessen lange Probezeit für Tätigkeit eines Transportmitarbeiters

LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 514/07

DRsp Nr. 2007/14319

Unwirksame Kündigung bei Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses - keine Unterschrift bei unleserlichem Schriftzug - unangemessen lange Probezeit für Tätigkeit eines Transportmitarbeiters

1. Der Schriftzug unter der Kündigungserklärung stellt sich nicht als Wiedergabe eines Namens dar und lässt nicht die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen, wenn der Beginn der Unterzeichnung lediglich einen nach rechts ansteigenden langen Strich aufweist, der in einem Bogen in einen waagerecht nach links verlaufenden Strich mit einem weiteren nach rechts verlaufenden Haken ausläuft und der Rest der Unterschrift lediglich in einem langem, flach nach rechts gerichteten Aufstrich mit einem kurzen Haken und einem weiteren schräg nach rechts oben gerichteten Aufstrich besteht.2. Die Begründung eines Probearbeitsverhältnisses soll dem Arbeitgebers die Möglichkeit geben, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob der Arbeitnehmer für die ihm übertragene Tätigkeit und Stellung im Betrieb geeignet ist; ausgehend von diesem Zweck muss auch die Dauer der vereinbarten Probezeit verhältnismäßig sein.