Die Parteien streiten um die Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 17.01.1970 war seit dem 01.10.1987 als Omnibusfahrer für die Beklagte tätig. Sein Bruttogehalt betrug zuletzt ca. 2.300,00 EUR pro Monat.
Seit dem 05.03.2004 war der Kläger aufgrund psychischer Erkrankung ununterbrochen krank.
In der Zeit vom 27.01. bis zum 03.02.2006 erfolgte eine differenzialdiagnostische Untersuchung durch Herr F in den R K K . Hinsichtlich der durchgeführten Testverfahren und des Ergebnisses wird auf den Bericht von Herrn F vom 08.02.2006 (Bl. 152 bis Bl. 167 d. A.) Bezug genommen.
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