LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2004
7 Sa 447/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 368
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3078/03

Unwirksame Kündigung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten - Darlegungslast des Arbeitgebers gegenüber positiver Gesundheitsprognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 447/04

DRsp Nr. 2005/1535

Unwirksame Kündigung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten - Darlegungslast des Arbeitgebers gegenüber positiver Gesundheitsprognose

1. Krankheitsbedingte Fehlzeiten, die pro Jahr deutlich unter dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum liegen, für den der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, sind nicht kündigungsrelevant.2. Eine erhebliche Beeinträchtigung der unternehmerischen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers liegt nur dann vor, wenn die häufige Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu nicht vermeidbaren konkreten Störungen des Betriebsablaufs führt, oder sonstige, mit zusätzlichen Kosten verbundene Maßnahmen zur Überbrückung des Produktionsausfalls verursacht werden.3. Hat der Arbeitnehmer dargelegt, dass die wesentlichen Krankheitszeiten von einer Lendenwirbelerkrankung und einem Bandscheibenvorfall herrühren und diese Erkrankungen ausgeheilt sind und aus seiner Sicht diesbezüglich keine Schwierigkeiten mehr bestehen, hat der nunmehr darlegungspflichtige Arbeitgeber für die negative Gesundheitsprognose weitere Umstände vorzutragen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: