LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2004
9 Sa 2037/03
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1009/03

Unwirksame Kündigung bei Betrugsverdacht zu Lasten eines Arbeitskollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 2037/03

DRsp Nr. 2004/7082

Unwirksame Kündigung bei Betrugsverdacht zu Lasten eines Arbeitskollegen

1. Ein generell zur außerordentlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeigneter Grund ist unter anderem auch ein betrügerisches Verhalten eines Arbeitnehmers zu Lasten eines Arbeitskollegen, wobei sich der Kündigungsgrund aus dem Vorliegen des betrügerischen Verhaltens oder auch aus dem bloßen Verdacht eines solchen Verhaltens ergeben kann; die Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Sachverhalt trägt der Kündigende. 2. Der Verdacht eines betrügerischen Verhaltens ist nur dann ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er dringend ist; es muss eine große, zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat.

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung und um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Rechtsstreits.