LAG Hamm - Urteil vom 23.03.2007
10 Sa 1282/06
Normen:
GG Art. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 242 § 611 § 613 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 991/06

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unbewiesener Ungewissheit über Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und fehlender Beeinträchtigung betrieblicher Interessen - Darlegungspflicht der Arbeitgeberin zu betrieblichen Ablaufstörungen - Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1282/06

DRsp Nr. 2007/11683

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unbewiesener Ungewissheit über Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und fehlender Beeinträchtigung betrieblicher Interessen - Darlegungspflicht der Arbeitgeberin zu betrieblichen Ablaufstörungen - Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

1. Nicht nur eine lang andauernde Erkrankung sondern auch eine dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann die ordentliche fristgerechte Kündigung rechtfertigen; aufgrund der Erkrankung steht dann nämlich fest, dass der Mitarbeiter niemals mehr in der Lage sein wird, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so dass das arbeitsrechtliche Austauschverhältnis praktisch auf Dauer gestört ist.2. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit erst dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann3. Bei der Kündigung aufgrund einer lang andauernden Erkrankung kommt es für die Beurteilung der negativen Gesundheitsprognose auf die bisherige Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht an; eine lang anhaltende Erkrankung kann auch schon in Betracht kommen, wenn die sechswöchige Frist zur Entgeltfortzahlung abgelaufen ist.