LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2008
11 Sa 579/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1270/06

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung - keine dauernde Leistungsunfähigkeit bei Arbeitsleistung zum Kündigungszeitpunkt - kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei fehlender Unterrichtung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 579/07

DRsp Nr. 2008/5327

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung - keine dauernde Leistungsunfähigkeit bei Arbeitsleistung zum Kündigungszeitpunkt - kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei fehlender Unterrichtung des Betriebsrats

1. Der Annahme einer dauernden Leistungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung steht entgegen, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seine Arbeitsleistung erbracht hat.2. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat entsprechend der eigenen Vorstellungen vollständig, weist er dabei aber nicht auf andere Kündigungsgründe oder Umstände hin, die einen bestimmten Sachverhalt überhaupt erst kündigungsrechtlich relevant machen, ist die Kündigung nicht nach § 102 BetrVG unwirksam; es ist dem Arbeitgeber dann aber verwehrt, den Kündigungssachverhalt im Kündigungsschutzprozess um diese Umstände zu erweitern, soweit in dem Nachschieben von Gründen nicht nur eine Konkretisierung der dem Betriebsrat mitgeteilten Gründe liegt.3. Dass der Arbeitnehmer bei der Verrichtung der Arbeit Schmerzen verspürt, führt nicht dazu, dass es dem Kläger deswegen objektiv unmöglich ist, diese Arbeit zu verrichten.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.