LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2018 13 Sa 304/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 267/16
Unwirksame Klausel zum Widerruf der Überlassung eines auch privat genutzten Dienstwagens aus wirtschaftlichen GründenSchadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unzureichender Konkretisierung der wirtschaftlichen Gründe
LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 304/17
DRsp Nr. 2018/6576
Unwirksame Klausel zum Widerruf der Überlassung eines auch privat genutzten Dienstwagens aus wirtschaftlichen GründenSchadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unzureichender Konkretisierung der wirtschaftlichen Gründe
1. Wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse daran, bestimmte Leistungen (insbesondere „Zusatzleistungen“) flexibel auszugestalten. Dazu gehört auch die dem Arbeitnehmer eingeräumte Möglichkeit, ein überlassenes Dienstfahrzeug privat nutzen zu dürfen, wenn dadurch das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert wird.2. Stellt die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen, eine Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrages dar, ist die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin diese Regelung in die Anlage zum Arbeitsvertrag („aufgeschlüsseltes Gehalt“) aufnimmt.
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