Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Auszahlung von Lohn bzw. die Rückzahlung eines Darlehensbetrags.
Der Kläger ist als Arbeiter im Malerbetrieb des Beklagten vom 01.09.1979 bis zum 12.05.2003 beschäftigt gewesen. Beide Parteien sind organisiert, d.h. der Kläger ist Mitglied in der zuständigen Gewerkschaft und der Beklagte Mitglied in der örtlichen Maler-Innung.
Der Beklagte beschäftigt ca. 20 Arbeitnehmer. Zwischen den Parteien wurde unter dem 02.07.2001 ein neuer Arbeitsvertrag vereinbart.
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