LAG Köln - Urteil vom 07.01.2008
14 Sa 1311/07
Normen:
BGB § 615 § 626 Abs. 1 ; EFZG § 3 § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 980/07

Unwirksame fristlose Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

LAG Köln, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1311/07

DRsp Nr. 2008/14477

Unwirksame fristlose Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

»Die Versäumung der Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG rechtfertigt nach einschlägiger Abmahnung regelmäßig keine außerordentliche Kündigung; in Betracht kann aber eine ordentliche Kündigung kommen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15.01.1986 - 7 AZR 128/83 - AP Nr. 93 zu § 626 BGB).«

Normenkette:

BGB § 615 § 626 Abs. 1 ; EFZG § 3 § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Rechtswidrigkeit einer fristlosen Kündigung, daraus resultierender Annahmeverzugslohnansprüche, nachdem die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts über eine ebenfalls ausgesprochene fristgerechte Kündigung rechtskräftig geworden ist.

Der Beklagte ist Inhaber eines Kantinenbetriebes mit weniger als fünf Arbeitnehmern. Die am 04.04.1960 geborene Klägerin war seit dem 01.02.2002 dort als Küchenhilfe/Kassiererin zu einer monatlichen Vergütung von 1.390,00 EUR brutto tätig.

Die Klägerin arbeitete in Vollzeit bei einer arbeitstäglichen Arbeitszeit von 05:30 Uhr bis 14.30 Uhr.

Ab dem 12.01.2007 war die Klägerin zunächst bis zum 24.01.2007 arbeitsunfähig krank geschrieben. Sie meldete sich am 12.01.2007 telefonisch bei dem Beklagten um 09:30 Uhr und teilte ihre Arbeitsunfähigkeit mit.