LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2007
8 Sa 350/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 199/06

Unwirksame fristlose Kündigung einer Zahnarzthelferin bei unbegründetem Betrugsvorwurf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 350/07

DRsp Nr. 2008/5322

Unwirksame fristlose Kündigung einer Zahnarzthelferin bei unbegründetem Betrugsvorwurf

1. Auch wenn Eigentums- und Vermögensdelikte und damit ein Betrug der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen (wobei es auf die strafrechtliche Würdigung nicht ausschlaggebend ankommt), hat der Arbeitgeber doch Umstände dafür vorzutragen, aus denen er den von ihm erhobenen Betrugsvorwurf ableitet2. Haben sich die Arbeitnehmerin und die von ihr beschäftigte Tagesmutter auf einen Betrag von 4,00 Euro pro Arbeitsstunde geeinigt und sich sodann unter Zugrundelegung dieses Betrages und der erwartungsgemäß monatlich anfallenden Arbeitsstunden) letztlich auf einen Pauschalbetrag von 380,00 Euro monatlich verständigt, ist nicht erkennbar, über welchen Umstand die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages, in dem ein Zuschuss von 2,00 Euro pro Stunde vereinbart wurde, getäuscht hat.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.