LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2008
10 Sa 845/06
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 ; BGB § 626 Abs. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 218/06

Unwirksame fristlose Kündigung des Berufsausbildungsvertrages wegen unentschuldigten Fehlens - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur Erschütterung der Beweiskraft einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 845/06

DRsp Nr. 2008/9814

Unwirksame fristlose Kündigung des Berufsausbildungsvertrages wegen unentschuldigten Fehlens - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur Erschütterung der Beweiskraft einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Legt der Auszubildende (Arbeitnehmer) eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, begründet diese regelmäßig den Beweis für die Tatsache einer Arbeitsunfähigkeit; ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.2. Bezweifelt der Arbeitgeber die attestierte Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen (und notfalls beweisen), um die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern.

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 ; BGB § 626 Abs. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom 07.01.2006 und damit im Zusammenhang stehende Vergütungsansprüche des Klägers.