LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2008
9 Sa 489/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 § 105 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10/07

Unwirksame fristlose Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unangemessenen Behandlung von Mitarbeitern - Erforderlichkeit einer Abmahnung vor einer auf Mobbing gestützten ordentlichen Kündigung - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlender Personalkompetenz des leitenden Angestellten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 489/07

DRsp Nr. 2008/14657

Unwirksame fristlose Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unangemessenen Behandlung von Mitarbeitern - Erforderlichkeit einer Abmahnung vor einer auf Mobbing gestützten ordentlichen Kündigung - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlender Personalkompetenz des leitenden Angestellten

1. Arbeitsrechtlich erfasst der Begriff des Mobbing fortgesetzte aufeinander aufbauende oder in einander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen; Mobbing ist mithin das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern unter einander oder durch Vorgesetzte.2. Die Darlegungs- und Beweislast für kündigungsbegründende Tatsachen trägt derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat; dieser Darlegungslast wird nur ein substantiierter Sachvortrag gerecht, der soweit präzisiert ist, dass die andere Prozesspartei sich hierauf im einzelnen äußern kann.