LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2008
5 Sa 639/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2046/06

Unwirksame fristlose Kündigung bei unbewiesener Bekundung falscher Tatsachen vor Gericht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 639/07

DRsp Nr. 2008/14633

Unwirksame fristlose Kündigung bei unbewiesener Bekundung falscher Tatsachen vor Gericht

1. Als Grund für eine fristlose Kündigung kommen auch Straftaten zum Nachteil der Arbeitgeberin in Betracht; ein versuchter Prozessbetrug setzt jedoch voraus, dass die Arbeitnehmerin bewusst wissentlich eine falsche Erklärung abgegeben hat.2. Hat das Arbeitsgericht in der Kammerverhandlung ausdrücklich lediglich die Erklärung der Arbeitnehmerin protokolliert, sie habe keine Dienstfahrten mit dem Fahrzeug der Arbeitgeberin durchgeführt, besteht für eine weitergehende Aussage ("sie sei noch nie mit Dienstfahrten betraut gewesen und habe auch keine Dienstfahrten mit dem privaten PKW unternommen") kein Anhaltspunkt; denn wenn tatsächlich eine weitergehende Aussage erfolgt wäre, hätte der Vorsitzende sie protokolliert oder die anwesenden Vertreter der Arbeitgeberin die fehlende Protokollierung beanstandet und deren Ergänzung oder Richtigstellung geltend gemacht.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sein Ende gefunden hat.