LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2004 10 Sa 1329/03
Normen:
StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; MTV (Volks- und Reiffeisenbanken) § 17 Ziffer 3 ; BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 502
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 2306/02 KH - 16.05.2003,
Unwirksame fristlose Kündigung bei Drohung mit Strafanzeige gegenüber Arbeitgeber
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1329/03
DRsp Nr. 2005/6880
Unwirksame fristlose Kündigung bei Drohung mit Strafanzeige gegenüber Arbeitgeber
1. Auch die bloße Drohung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, eine Strafanzeige zu erstatten, kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1BGB sein; die erforderliche Zumutbarkeitsprüfung muss sich jedoch auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstrecken und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwägen.2. Wird die Drohung mit der Bitte verbunden, die Innenrevisorin solle die anstehende Kreditvergabe noch einmal intern überprüfen, ohne es gleich an die große Glocke zu hängen, geht es dem Arbeitnehmer erkennbar darum, die seiner Meinung nach nicht korrekte Kreditvergabe einer erneuten unternehmensinternen Prüfung zuzuführen; die Ankündigung einer Strafanzeige für den Fall, dass der Kredit notleidend werde, kann in diesem Zusammenhang eher als Versuch gewertet werden, diesem Wunsch Nachdruck zu verleihen, als die tatsächliche Ankündigung einer seinem Arbeitgeber oder seinen Vorgesetzten schädigenden Anzeige.
Normenkette:
StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; MTV (Volks- und Reiffeisenbanken) § 17 Ziffer 3 ; BetrVG § 111 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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