LAG Hamm - Urteil vom 01.03.2007
17 Sa 1503/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1947/06

Unwirksame fristlose Kündigung bei Alkoholerkrankung - kein Nachschieben verhaltensbedingter Kündigungsgründe nach Anhörung des Betriebsrats zu personenbedingter Begründung

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1503/06

DRsp Nr. 2007/9662

Unwirksame fristlose Kündigung bei Alkoholerkrankung - kein Nachschieben verhaltensbedingter Kündigungsgründe nach Anhörung des Betriebsrats zu personenbedingter Begründung

Ist der Betriebsrat bei einer alkoholbedingten Kündigung nur zu personenbedingten Gründen angehört worden, ist ein Nachschieben der dem Arbeitgeber bekannten verhaltensbedingten Kündigungsgründe im Kündigungsschutzprozess unzulässig.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.

Die am 11.12.13xx geborene, nicht verheiratete Klägerin ist seit dem 01.07.1982 als Metallarbeiterin mit einem Bruttomonatslohn von zuletzt 2.400,00 EUR bei der Beklagten tätig. Diese beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Es besteht ein Betriebsrat. Seit dem Jahre 2000 ist die Klägerin alkoholabhängig.

Mit Schreiben vom 08.01.2001, 12.01.2001 und 07.07.2003 erteilte die Beklagte der Klägerin Abmahnungen wegen kurzfristiger Inanspruchnahme von Freischichten und Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2006 vorgelegten Kopien (Bl. 35, 36, 38 d.A.) Bezug genommen.