LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.03.2012
2 Sa 331/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 133
BB 2012, 1152
BB 2012, 1862
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 516/11

Unwirksame Druckkündigung bei fehlenden Schlichtungsversuchen der Arbeitgeberin; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin nach Strafanzeige wegen unberechtigter Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 331/11

DRsp Nr. 2012/15545

Unwirksame Druckkündigung bei fehlenden Schlichtungsversuchen der Arbeitgeberin; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin nach Strafanzeige wegen unberechtigter Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld

1. Macht die die Arbeitgeberin zur Begründung ihrer Kündigung eine Drucksituation geltend, handelt es sich um eine Kündigung aus betrieblichen und nicht aus verhaltensbedingten Gründen. 2. Drohen Beschäftigte ihre Kündigung für den Fall an, dass ein bestimmter Arbeitnehmer weiterhin im Betrieb beschäftigt wird, ist die Arbeitgeberin in jedem Fall verpflichtet, sich zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alle zumutbaren Mittel einzusetzen, um die Belegschaft oder die Personen, von denen der Druck ausgeht, von ihrem Verhalten oder ihrer Drohung (Verlassen des Betriebs) abzubringen. 3. Kann nicht festgestellt werden, dass die Arbeitgeberin tatsächlich intensiv versucht hat, die Drucksituation beizulegen, sondern ein Jahr abgewartet hat, ist die Kündigung wegen der behaupteten Drucksituation sozialwidrig und unwirksam.